Gesellschaftsformen in Deutschland - von A bis Z

Welche Gesellschaftsform ist die richtige?

Sie haben vor sich selbstständig zu machen oder möchten aus Ihren Einmann-Bertireb eine Firma machen? Die Wahl der Gesellschaftsform ist eine der grundlegenden Entscheidungen bei einer Gründung. Wir haben Ihnen eine Übersicht vom kleinen Verein bis zur großen Aktiengesellschaft und alles dazwischen erstellt, in denen Ihnen alle in Deutschland heute möglichen Gesellschaftsformen, Ihre Merkmale, Haftungen und Voraussetzungen vorgestellt sind. Nach der Lektüre dieses Ratgebers finden Sie sicherlich leicht, die für Sie und Ihr Vorhaben passende Gesellschaftsform.

Wie wählt man die richtige Gesellschaftsform?

Die geeignete Rechtsform bei der Existenzgründung zu finden, ist nicht einfach und sollte wohl überlegt sein. Je nach Art des Gewerbes oder der Tätigkeit und dem Ziel des zu gründenden Unternehmens bieten sich unterschiedliche Rechtsformen an, die alle ihre Vor- und Nachteile mit sich bringen. Entscheidende Faktoren sind die Zahl der Gründer und das zur Verfügung stehende Startkapital. Aber auch die Ausrichtung der Gesellschaft, die mögliche Haftung, Besteuerung und der bürokratische Aufwand spielen bei der richtigen Wahl der Gesellschaftsform große Rollen.

Die wichtigsten Gesellschaftsformen im Überblick:

Einzelunternehmen: Einzelkaufmann/-frau, Freiberufler/in

Personengesellschaften: GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co, OHG, PartG

Kapitalgesellschaften: AG, Ltd., GmbH, UG, KGaA

Sonstiges: Vereine, Verbände, Stiftungen, Genossenschaften, VvaG, Parteien, Kirchen u.m.

Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft

Die Personengesellschaft, wie eine GbR, KG, GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG, PartG und OHG, ist keine juristische Person und bedarf mindestens zwei Gründer, es muss einen Geschäftsführer geben. Die Gewinnverteilung und das Stimmrecht werden nach Köpfen verteilt und die Haftung ist persönlich und uneingeschränkt. Eine Personengesellschaft oder ihre Gesellschafter unterliegen der Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuer.

Eine Kapitalgesellschaft, wie eine GmbH, AG, UG, Ltd. und KGaA, ist eine juristische Person und bedarf mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, insofern es sich nicht um eine Ein-Personen-GmbH handelt. Die Geschäftsführung erfolgt durch einen Geschäftsführer oder den Vorstand. Gewinnverteilung und Stimmrecht werden nach Kapitalanteilen aufgeteilt. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine Kapitalgesellschaft unterliegt der Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts- und Kapitalertragssteuer. 

Wahl nach Anzahl der Gründer

Die größten Vorteile der Gründung eines Einzelunternehmens durch einen Gründer liegen in dessen Entscheidungsfreiheit, kein nötiges Eigenkapital und des vollen Gewinnanspruchs. Er steht allerdings auch voll in der Haftung – auch mit dem Privatvermögen. Hier steht der Einzelkaufmann und der Status des Freiberuflers zur Wahl.

Bei mehreren Gründern liegt der größte Vorteil in der Risikoverteilung. Die typischen Gesellschaftsformen sind die OHG, GbR und KG. 

Wahl nach Haftung und Stammkapital

Wer kein oder wenig Stammkapital zur Gründung zur Verfügung hat, kann sich beispielsweise für eine Tätigkeit als Freiberuflers, eines Einzelkaufmanns, eines Vereins oder der Gründung einer UG, einer Ltd. entscheiden. UG und Ltd. benötigen ein geringes Stammkapital und haften zudem nur mit  dem Gesellschaftsvermögen. 

Steht Eigenkapital als Stammkapital zur Verfügung wählt man lieber eine Gesellschaftsform, bei der nicht mit dem privaten Vermögen sondern mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird und zugleich eine bessere Kreditwürdigkeit als bei LTD und UG besteht, wie bei einer GmbH. Steht viel Kapital zur Verfügung kommen auch AG und KG beispielsweise in Frage.

Weitere Fragen, die bei der richtigen Gesellschaftsformwahl helfen können:

  • Wie viele Gründer gibt es?
  • Ist Stammkapital für die Gesellschaft verfügbar?
  • Möchten Sie eine Haftungsbeschränkung?
  • Welche Art der Buchführung ist gefordert?
  • Welchen Steuern unterliegt die Gesellschaftsform?
  • Möchten Sie Investoren einbinden?
  • Haben Sie eine gemeinnützige Gesellschaft geplant?
  • Wie viel Mitspracherecht soll es für wen geben?

Sie sehen, viele Faktoren wollen berücksichtigt werden. Deshalb möchten wie Ihnen alle möglichen Gesellschaftsformen im Detail mit Vor- und Nachteilen vorstellen:

Einzelunternehmen

In der Gesellschaftsform eines Einzelunternehmens sind Sie selbst der einzige Beschäftigte, Inhaber und Träger aller Risiken und Haftungen. Mit einem Einzelunternehmen ist ein eingetragener Kaufmann oder eine eingetragene Kauffrau (e. K., e. Kfm. oder e. Kffr.) oder ein Nichtkaufmann als Gewerbetreibender oder Freiberufler gemeint. Sind Sie als eingetragener Kaufmann tätig, unterstehen Sie als juristische Person dem Handelsgesetzbuch (HGB), was Ihnen etwas mehr Pflichten auferlegt, als bei einem Freiberufler oder Gewerbetreibenden. Im ersten Jahr sind Einzelunternehmen meistens als Kleingewerbe eingestuft und müssen noch keine Umsatzsteuer erheben. Dies ist solange der Fall, bis Sie in einem Jahr die Einkommensgrenze von 17.500 Euro Umsatz übersteigen, danach sind auch Sie verpflichtet auf Ihre Dienstleistungen eine Umsatzsteuer von 7 oder 19 Prozent zu erheben. Solange Sie den Status eines Kleingewerbetreibenden oder Freiberuflers genießen, brauchen Sie nur eine Überschussrechnung beim Finanzamt einzureichen, aus der Ihr Gewinn hervorgeht. Haben Sie die Grenze überstiegen und sind kein Kleinunternehmer mehr, müssen Sie eine Bilanz führen. Sie sind dann aber auch berechtigt gezahlte Umsatzsteuern vom Finanzamt zurückzufordern. Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen, die angestellt sind, müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerks- oder Handelskammer ist für alle Nicht-Freiberufler Pflicht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach Ihrem Einkommen bzw. Umsatz des Steuerbescheids.

Was sind Freiberufler und was Gewerbetreibende?

Freiberufler sind ebenso wie Gewerbetreibende selbstständig, stellen für Ihre Dienste Rechnungen an ihre Kunden aus, zahlen, wenn Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, Umsatzsteuer, müssen sich selbst um eine Krankenversicherung und Pflegeversicherung kümmern, Ihren Arbeitsausfall durch Krankheit oder Unfall sicherstellen, Ihre Honorare aushandeln, die sie in voller Höhe erhalten und sich für Urlaubstage freie Zeit einplanen oder um eine ebenfalls selbstständige Vertretung kümmern. 

Hier hören die Gemeinsamkeiten aber schon auf. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und nicht Pflichtmitglied bei Handels- oder Handwerkskammer werden. Leider kann nicht jeder Selbstständige den Status eines Freiberuflers beanspruchen, auch wenn dieser mit mehr Vorteilen bedacht ist, als der eines Gewerbetreibenden wie zum Beispiel die entfallende Gewerbesteuer oder den Verzicht auf doppelte Buchführung.

Wer sich zu den Freiberuflern zählen darf ist fest im § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgeschrieben. Zu den sogenannten „Katalogberufen“ zählen Wissenschaftler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Anwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Journalisten, Bildberichterstatter, Fotografen, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Freiberufler können sich auch mit artverwandten anderen Freiberuflern zu Gemeinschaften zusammenschließen ohne Ihren Status zu verlieren, solange Sie nicht gemeinsam sondern jeder für sich Honorare aushandeln und in Rechnung stellen. Freiberufler können Ihren Status aber verlieren, wenn sie neben dieser Tätigkeit als Gewerbetreibender tätig sind und daraus mehr Einkünfte als im nebenberuflichen Rahmen erzielen oder hauptsächlich angestellt tätig sind.

Gewerbetreibensind alle, die einen Handel betreiben, Waren produzieren, Beratungen durchführen, die kein abgeschlossenes Studium voraussetzen, als Makler oder Vermittler tätig sind oder als Verwerter wie Veranstalter oder Verleger arbeiten. Für Gewerbetreibende ist eine doppelte Buchführung, die Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer, Mitgliedschaft in der Handwerks- oder Handelskammer und ein Eintrag ins Handelsregister Pflicht.

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit

Einzelunternehmer – ob gewerbetreibend oder freiberuflich tätig sollten immer mehr als einen Kunden/Auftraggeber haben, um nicht Gefahr zu laufen als Scheinselbstständig zu gelten. Erfüllen die Arbeiten des Einzelunternehmer einige Merkmale eines Angestellten/Arbeitnehmers spielt es keine Rolle, dass sie Rechnungen stellen und als Freiberufler oder Gewerbetreibender angemeldet sind. Die Rentenversicherungsträger können die Selbstständigkeit in der „Clearing Stelle“ prüfen. Die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen sitzt in Berlin und ist unter: www.deutsche-rentenversicherung.de und 0800 333 1919 erreichbar. Diese Statusklärung ist nur möglich, solange die Deutsche Rentenversicherung noch kein eigenes Verfahren gegen Sie und Ihren Kunden durchführt. Die Rentenversicherung führt bei Verdacht, stichprobenartig und nach einer Denunzierung/Anzeige Prüfungsverfahren durch.

Wenn einige der folgenden Merkmale erfüllt sind, kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen:

  • Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten
  • Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
  • Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten
  • Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind
  • Sie haben nur einen Kunden/Auftraggeber
  • Sie haben keine regelmäßig Beschäftigten mit einem Einkommen über 450 Euro (was eigentlich per se bei allen Einzelunternehmern der Fall ist)
  • Sie waren vor Ihrer Selbständigkeit für den Auftraggeber als Angestellte/r tätig
  • Sonderstatus: freier Handelsvertreter – hier liegt nur dann eine Scheinselbstständigkeit vor, wenn die Tätigkeit nicht frei eingeteilt und Arbeitszeiten frei gestaltet werden können, wenn der Arbeitgeber Pflichtanwesenheiten anordnet oder enge Kontrollen vornimmt

Sollte bei Ihnen eine Scheinselbstständigkeit vorliegen muss der Arbeitgeber/Auftraggeber rückwirkend zum Beginn Ihrer Tätigkeit für alle bezahlten Rechnungen alle Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, was etwa 28 Prozent Aufschlag bedeutet. Dieses Geld geht nicht an Sie sondern die Sozialversicherungsträger und kann unter Umständen auch mit einer Klage rechnen. Sie selbst sind ab sofort Versicherungspflichtig. Sie können auch auf einen Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Auftraggeber verzichten und einem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmen. Diese Möglichkeit bietet sich aber nicht immer und in der Regel nur, wenn Sie selbst eine Prüfung über die Clearingstelle eingeleitet haben. Sollten Sie sich weigern sich einer Prüfung zu unterziehen, gibt es die Möglichkeit des Verzichts auf Nachzahlung nicht. Nach vier Jahren verjähren die Ansprüche, weswegen keine Nachzahlung für mehr als vier Jahre geleistet werden muss. Die Klage des Sozialversicherungsbetrugs durch Ihren Arbeitgeber verjährt allerdings nicht so schnell. In jedem Fall bringt der Status der Scheinselbständigkeit große Probleme für Ihren Auftraggeber mit sich und bedeutet in den meisten Fällen eine Klage und den Verlust des Kunden und der Tätigkeit. Bei sehr kleinen Unternehmen als Auftraggeber kann das auch das finanzielle Aus bedeuten. 

Tipp: Sichern Sie sich vertraglich und auch in der Praxis ab und sehen Sie zu, dass Sie nicht mehr als ein Merkmal erfüllen. 

Schreckgespenst Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse – kurz KSK – ist ein Pendant zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für freischaffende (freiberufliche) Künstler. Hierzu gehören Designer, Fotografen, Kunstmaler, Bildhauer, Musiker, Schauspieler, Illustratoren, Schriftsteller, Texter und viele mehr. Diese schöpferisch, kreativ tätigen Freiberufler können sich in der KSK versichern, was bedeutet, dass Auftraggeber neben dem Rechnungsbetrag und der Umsatzsteuer auch den Sozialversicherungsbeitrag in Höhe 4,8 Prozent der Netto-Rechnungssumme bezahlen muss. Wenn man das vorher weiß, ist das ja auch kein größeres Problem, aber hier kommt die Krux:

Auch für Künstler, die nicht in der KSK Mitglied sind und damit nichts zu tun haben, können der KSK als Einnahmequelle dienen! Selbst wenn der Kreative nicht dort versichert ist und Nichts mit der KSK zu tun haben will, müssen Auftraggeber diese Abgabe zahlen, wenn der Künstler oder der Auftraggeber geprüft oder denunziert wurde, oder eine Betriebsprüfung stattfand, da dann rückwirkend für die letzten vier Jahre einfordern. Zinsen und Strafen darf die KSK aber nicht fordern. Das Geld geht dabei nicht an den Freiberufler sondern an die KSK. 

Ausnahmen stellen Eigenbedarf – wenn Sie beispielsweise ein Bild oder eine Statue für sich privat kaufen – und die Geringfügigkeitsgrenze dar. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 450 Euro pro Jahr, in deren Spanne Sie einen Künstler engagieren/beauftragen können, ohne dass die KSK Geld bekommt. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt allerdings nicht für Verlage, Agenturen und Künstlermanagements und andere „Verwerter“ der Kunst. 

Tipp: Freiberufler, die als Kreative arbeiten, können sich mit der Gründung einer UG oder GmbH gegen die Beitragspflicht für Ihre Auftraggeber wehren. Dann kommen allerdings auch die Nachteile einer solchen Gesellschaftsform wie die doppelte Buchführung zum Tragen. 

Vorteile des Einzelunternehmens

  • Kein Mindestkapital notwendig
  • Geringe Gebühren bei der Gewerbeanmeldung bzw. der Anmeldung beim Finanzamt
  • Keine Fürsorgepflicht Angestellten gegenüber
  • Alleinige Entscheidungsgewalt
  • Wenig Bürokratie und Buchführung
  • Sonderstatus als Kleinunternehmer möglich
  • Günstige Sozialversicherung innerhalb der KSK für Künstler möglich
  • Gewerbesteuerfreiheit bis 24.000 Euro Gewinn
  • Formlose Privatentnahmen möglich

Nachteile des Einzelunternehmens

  • Alleinige Verantwortung und Haftung auch mit dem Privatvermögen
  • Schwierige Kreditvergabe
  • Im Krankheitsfall keine Vertretung
  • Risiko der Scheinselbstständigkeit
  • Abgaben an die KSK durch Auftraggeber bei Künstlern möglich 

Die Unternehmergesellschaft (UG) mit Haftungsbeschränkung

Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich um eine Art der GmbH, für die allerdings nur ein Stammkapital von 1 Euro nötig ist und so etwas wir die deutsche Version der Ltd. Viele Existenzgründer entscheiden sich für diese Art der Gesellschaftsform, da Sie kein Eigenkapital benötigen und Ihre Haftung beschränkt ist. Auch viele Freiberufler wählen beim Zusammenschluss diese Gesellschaftsform, wenn Sie in der Regel nur für einen Kunden arbeiten und sonst Gefahr laufen sich als „Scheinselbstständige“ strafbar zu machen. Durch das fehlende Stammkapital und die beschränkte Haftung ist es sehr schwierig bis nahezu unmöglich Kredite zu bekommen. Eine UG kann von einer Person oder mehreren gegründet werden. Ein Gründer hält die Position als Geschäftsführer inne. Den Namen kann der oder die Gesellschafter frei wählen, nur die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ dahinter als Kennzeichnung der Gesellschaftsform ist Pflicht und darf auch nicht abgekürzt werden. 

Die UG muss wie eine GmbH ins Handelsregister eingetragen werden und ihre Satzung bei einem Notar notariell beurkundet werden. Anstatt einer Mustersatzung darf hier ein abgespecktes Musterprotokoll verwendet werden. Hierfür fallen notarielle Gebühren an, die sich nach dem Stammkapital richten, das auch mehr als einen Euro betragen kann, die aber durch das Mindestmaß an Regelungen im Musterprotokoll geringer ausfallen, als bei einer GmbH-Gründung. Bei mehreren Gesellschaftern wird allerdings die teurere Mustersatzung empfohlen, die mehr Regelungen enthält und so bei Streitigkeiten eine bessere Handhabe bietet. Zudem wird empfohlen Gesellschafterverträge mit schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen anzufertigen.

Eine UG ist zu einer doppelten Buchführung nach § 238 HGB verpflichtet. Einmal durch eine Bilanz und einmal durch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Zudem fallen für die UG Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie ein Solidarzuschlag an. Im Falle einer Kapitalausschüttung an die Gesellschafter kommt auch noch eine Kapitalertragssteuer dazu. Eine UG ist auch verpflichtet Rücklagen in Höhe von 25 Prozent des Gewinns des letzten Steuerjahrs in das Stammkapital fließen zu lassen, bis eine Höhe von 25.000 Euro erreicht ist. Dies entspricht dem Stammkapital, das zur Gründung einer echten GmbH nötig ist. Nach Erreichen der 25.000 Euro kann die UG auch in eine GmbH umgewandelt werden. 

Vorteile einer UG mit Haftungsbeschränkung

  • Kaum Eigenkapital nötig
  • Eingeschränkte Haftung – keine Haftung mit Privatvermögen
  • Nur ein Gesellschafter nötig
  • Kein Vorwurf der Scheinselbstständigkeit
  • Keine KSK-Abgaben für den Auftraggeber
  • Gesellschafter können als Angestellte tätig sein
  • Für jeden Selbstständigen möglich

Nachteile einer UG mit Haftungsbeschränkung

  • Doppelte Buchführung nötig
  • Gewinnausschüttung von 75 % bis Stammkapital angespart ist
  • Geringe Kreditwürdigkeit
  • Langer Zusatz hinter dem Firmennamen
  • Gewerbe-, Körperschafts- und Ertragssteuerpflichtig
  • Größere Veränderungen müssen notariell beurkundet werden 

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach § 13 GmbHG ist die häufigste Gesellschaftsform in Deutschland. Die GmbH haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem privaten der Gesellschafter. Es gibt einige Unterformen der GmbH , darunter die Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG haftungsbeschränkt), die vorläufige Rechtsform der GmbH in Gründung (GmbH i. G.), die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Ein Gesellschafter reicht für die Gründung aus und die Höhe der Mindesteinlage beträgt 25.000 Euro. Diese Einlage kann allerdings auch Sachkapital in Form von zum Beispiel schweren Maschinen, EDV-Anlagen etc. beinhalten. Eine GmbH muss ins Handelsregister eingetragen werden und ihre Satzung bei einem Notar notariell beurkundet werden. Hinter dem Firmennamen muss immer der Zusatz GmbH stehen, um die Gesellschaftsform gleich ersichtlich zu machen. In dem Gesellschaftsvertrag muss die Höhe der Einlagen der einzelnen Gesellschafter, die Mustersatzung mit Gewinn- und Verlustverteilungen und die Stimmrechte der Gesellschafter festgeschrieben und notariell beurkundet sein. Ein Gesellschafter muss zum Geschäftsführer deklariert werden. 

Eine GmbH ist zu einer doppelten Buchhaltung nach § 238 HGB durch eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verpflichtet. Zudem fallen für die UG Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie ein Solidarzuschlag an. Als Kapitalgesellschaft unterliegt sie auch der Lohnsteuer. Bei Kapitalausschüttungen an die Gesellschafter fällt auch die Kapitalertragssteuer an.

Bei einer GmbH in Gründung (GmbH i. G.) handelt es sich um eine Vorstufe der GmbH, die es den Gesellschaftern erlaubt auch dann schon als Kapitalgesellschaft tätig zu sein, wenn die Gesellschaft schon vorbereitet, aber noch nicht gänzlich notariell beurkundet ist oder die Stammeinlage noch nicht vollständig erbracht wurde. In dieser Zeit haften die Gesellschafter noch mit ihrem Privatvermögen.

Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) ist eine GmbH deren Erträge für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden, wodurch sie nach § 55 AO von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit ist. Diese Rechtsform ist besonders bei wirtschaftlich tätigen gemeinnützigen Unternehmen, die dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechen, wie KiTas und Sozialstationen beliebt. Die Gesellschaftsform bietet mehr Spielraum und Flexibilität als ein gemeinnütziger Verein. Außer der gemeinnützigen Verwendung der Erträge und der steuerlichen Befreiung handelt es sich dabei um eine normale GmbH mit allen Rechten und Pflichten.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nach §§ 278 ff. AktG ist eine Mischform aus Aktien- und Kommanditgesellschaft und gehört formal zu den Unterarten einer GmbH. Bei dieser Gesellschaftsform ist eine Einlage von 50.000 Euro nötig und ein Gesellschafter muss zudem mit seinem privaten Vermögen haften. 

Die GmbH & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktienbasis deren Gesellschafter eine in vollem Umfang (mit Betriebsvermögen) haftende GmbH ist. Der Vorteil dieser Gesellschaftsform ist die auf das Vermögen der GmbH beschränkte Haftung der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Gesellschafter (Kommanditisten) sind auch die Kommanditaktionäre. 

Vorteile einer GmbH

  • Eingeschränkte Haftung – keine Haftung mit Privatvermögen
  • Nur ein Gesellschafter nötig
  • Für jeden Selbstständigen möglich
  • Kein Vorwurf der Scheinselbstständigkeit
  • Gute Kreditwürdigkeit
  • Gesellschafter können als Angestellte tätig sein
  • Keine Einkommenssteuer wie bei Personengesellschaften
  • Gesellschafter können auch juristische Personen sein
  • Sacheinlagen zählen zum Stammkapital
  • Unterarten der GmbH möglich 

Nachteile einer GmbH

  • 25.000 Euro Stammkapital nötig
  • Aufwendige Buchführung
  • Gewerbe-, Körperschafts-, Ertrags-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichtig
  • Jede größere Veränderung muss notariell beurkundet werden 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB oder auch GdbR) nach § 705 ff. BGB, ist ebenso wie die UG eine beliebte Gesellschaftsform bei Existenzgründern. Es wird kein großes Eigenkapital benötigt und sie bringt weniger Bürokratie mit sich, da keine Eintragung ins Handelsregister erfolgen muss und ein formloser Gesellschaftsvertrag ausreicht. Genaugenommen liegt schon eine GbR vor, wenn sich zwei Selbstständige zu einer Gemeinschaft zusammentun und gemeinsame Rechnungen stellen – ganz ohne Vertrag. Es ist auch keine doppelte Buchführung nötig. Zur Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter nötig und wie die UG für Gewerbetreibende und Freiberufler eine gute Möglichkeit dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit zu entgehen. 

Die Firmierung einer GmbH ist daher, dass sie nirgendwo eingetragen ist, nicht offiziell und wenn ein fiktiver Firmenname gewählt wird, müssen immer auch die vollen Namen der Gesellschafter mit angegeben werden. 

Im Unterschied zu der UG handelt es sich bei der GbR um eine Gesellschaftsform die Kleinunternehmern vorbehalten ist. Dies zieht nach sich, dass der Umsatz der GbR (nicht der Gewinn) nicht mehr als 260.000 Euro jährlich betragen darf und der Gewinn auf maximal 25.000 Euro begrenzt ist. Wird diese Grenze überschritten, muss die Firma ins Handelsregister eingetragen werden und Umsatzsteuer berechnen und zahlen. 

Die GbR ist anders als die GmbH keine juristische Person und muss als Gesellschaft keine Einkommens- und Körpersteuer zahlen. Hier wird der Gewinn der einzelnen Gesellschafter betrachtet und besteuert. Die Gesellschafter unterliegen jedoch der Einkommenssteuer. Sollte ein Gesellschafter eine juristische Person – also Firma (GmbH oder Ähnliches) – sein, kommt noch die Körperschaftssteuer hinzu.

Die Gesellschafter haften mit Ihrem Privatvermögen. Scheidet ein Gesellschafter, aus welchem Grund auch immer, aus hat das immer die Auflösung der GbR zur Folge, wenn kein Gesellschaftervertrag etwas anderes vereinbarte. Zudem haften alle – auch die ausgeschiedenen Gesellschafter – für Verbindlichkeiten (Schulden) der GbR sofern diese während des Ausscheidens bereits begründet waren. Anders bei UG und GmbH können die Gesellschafter einer GbR im Fall einer Insolvenz nicht wegen Insolvenzverschleppung angeklagt werden. 

Vorteile einer GbR

  • Völlig formlose Gründung möglich
  • Kein Mindeststammkapital nötig
  • Einfache Buchhaltung
  • Umsatzsteuerbefreit durch Kleinunternehmerregelung
  • Für jeden Selbstständigen möglich, solang es zwei sind

 

Nachteile einer GbR

  • zwei Gesellschafter nötig
  • Haftung mit vollem Privat- und Firmenvermögen aller Gesellschafter
  • Auflösung nach Ausscheiden eines Gesellschafters möglich
  • Gesellschafter können nicht angestellt werden
  • Kein Firmenname 

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) nach § 105 ff. HGB ist so etwa wie eine fortgeschrittene Form der GbR nur für Vollkaufleute. Sie kommt zum Tragen, wenn eine formlose GbR den maximalen Umsatz oder Gewinn von 260.000 Euro bzw. 25.000 Euro jährlich überschritten hat. Sie kann aber auch gleich gegründet werden und setzt die Vorstufe der GbR nicht voraus. 

Wie bei der GbR ist kein Mindeststammkapital nötig. Eine OHG darf jedoch firmieren – also sich einen Namen geben, ohne die Namen der Gesellschafter mit benennen zu müssen, da sie als offizielle Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen und notariell beglaubigt werden muss. Die Gründungskosten einer OHG sind daher höher als die einer GbR. Anders als bei der UG, die die Haftung beschränkt, muss jeder Gesellschafter einer OHG wie bei einer GbR persönlich in vollem Umfang mit seinem privaten Vermögen und dem der OHG haften. Bei einer OHG sind doppelte Buchführung und ggf. Inventur Pflicht. 

Die OHG ist keine juristische Person und muss als Gesellschaft keine Einkommens- und Körpersteuer zahlen. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer fallen jedoch ebenso an, wie die Einkommenssteuer der Gesellschafter. Wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt auch die Körperschaftssteuer.

Die OHG mbH bzw. GmbH & Co. OHG, ist eine Gesellschaftsform die keinen persönlich haftbaren Gesellschafter nach Absatz 5 der HGB besitzt. Hierbei handelt es sich um OHGs, die GmbHs als Gesellschafter haben und nur mit deren Vermögen und Stammkapital haften. Die AG & Co. OHG ist eine Personengesellschaftsmischform, bei der mindestens ein Gesellschafter der OHG eine Aktiengesellschaft ist, die mit Ihrem Vermögen haftet. In beiden Gesellschaftsformen haften Mischgesellschafter, also eine oder mehrere juristische und eine oder mehrere natürliche Personen mit ihrem Vermögen, was bedeutet das die natürliche Person in vollem Umfang auch mit Ihrem privaten Vermögen haftet.

Vorteile einer OHG

  • Völlig formlose Gründung möglich
  • Kein Mindeststammkapital nötig
  • Oftmals kreditwürdig durch persönliche Haftung

Nachteile einer OHG

  • zwei Gesellschafter nötig
  • Steht nur Vollkaufleuten zur Wahl
  • Aufwendige Buchführung
  • Haftung mit vollem Privat- und Firmenvermögen aller Gesellschafter (außer bei juristischen Personen als Gesellschafter) 

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Kommanditgesellschaft (KG) nach § 161 ff. des HGB ist eine Personengesellschaft und eine Sonderform der OHG. Bei einer KG ist es im Gegensatz zu einer OHG möglich einzelne Gesellschafter aus der Gesamthaftung befreit werden, indem Sie mit einer vertraglich vereinbarten Einlage, nach § 161-177a des HGB, ihre Haftung auf diese beschränken. Diese Gesellschafter sind Kommanditisten und von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen. Ein Gesellschafter ist aber immer auch mit seinem privatem Vermögen haftbar ist und wird Komplementär genannt. Selbst wenn dieser zurücktritt steht er noch für weitere fünf Jahre in der Verantwortung und Haftung für Altschulden, die sich zu seiner Komplementärzeit abzeichneten. 

Bei einer KG gibt es keine Mindesteinlage und diese kann frei vereinbart werden, es müssen allerdings mindestens zwei Gesellschafter an der Gründung beteiligt sein. Die Registrierung und Beglaubigungen sind denen der GmbH ähnlich und es muss eine doppelte Buchführung geführt werden. Diese Gesellschaftsform wird oftmals dann gewählt, wenn es Gesellschafter gibt, die an dem Risiko aber auch den Erträgen nicht in gleichem Maße beteiligt werden sollen.

Steuerlich werden die Gesellschafter betrachtet, da es sich um keine Kapitalgesellschaft sondern eine Personengesellschaft handelt. Diese werden anhand ihrer Gewinne persönlich nach Einkommenssteuer besteuert. Für das Unternehmen fallen nur Gewerbesteuer und ggf. Lohnsteuer an. 

Die KGaA

Im Fall der Gesellschaftsform der KGaA, die es als KGaA & Co. KG sowie AG & Co. KGaA und Stiftung & Co. KGaA gibt, handelt es sich um eine Mischform aus KG und AG und wird lang „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ genannt. Die KGaA hat einen persönlich haftenden Komplementär, der natürliche Person oder juristische in Form einer AG oder zum Beispiel Stiftung sein kann. Die „stillen Teilhaber“, die Kommanditisten heißen hier Kommanditaktionäre. Wie bei einer echten AG muss auch hier ein Stammkapital von 50.000 Euro geleistet werden. Diese Variante der Kommanditgesellschaft mit Aktien wird oft in größeren Familienunternehmen gewählt und ist durch den Aktienanteil eine Kapitalgesellschaft mit den entsprechenden Rechten und Pflichten. Notarielle Beglaubigungen, doppelte Buchhaltung, ein Eintrag in das Handelsregister und muss wie eine Aktiengesellschaft durch Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionären der Hauptversammlung Rede und Antwort stehen. Wobei der Einfluss der Kommanditaktionäre auf die Leitung der KGaA gering ist. Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen und vertritt die Kommanditaktiönäre gegenüber den Komplementären, die die Firma leiten. 

Weitere Sonderformen der Kommanditgesellschaft

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonder-Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft, da der voll haftende Komplementär in diesem Fall eine GmbH ist, die nur mit Ihrem Firmenvermögen haftet. Das „Co“ steht in dem Namen, der voll ausgeschrieben Gesellschaft mit beschränkter Haftung Compagnie Kommanditgesellschaft heißt ,für „Compagnie“. Bei der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und der AG & Co. KG gilt das Gleiche, nur das hier eine UG  bzw. AG der Komplementär ist. 

Vorteile einer KG

  • Formlose Vertragsgestaltung und keine Notarspflichten
  • Rechtsfähig noch vor Eintrag ins Handelsregister
  • Kein Mindeststammkapital nötig
  • Formlose Privatentnahmen möglich
  • Kommanditisten haften nicht persönlich
  • Oftmals kreditwürdig durch persönliche Haftung des Komplementärs
  • Gewerbesteuerfreiheit bis 24.000 Euro Gewinn 

Nachteile einer KG

  • zwei Gesellschafter nötig – einer Komplementär
  • Vollhaftung des Komplementärs
  • Kein Mitbestimmungsrecht der Kommanditisten
  • Aufwendige Buchführung 

Die Limited (Ltd.)

Die Gesellschaftsform der Limited (Ltd.), entspricht in weiten Teilen einer UG (haftungsbeschränkt). Die Form der Private Limited Company by Shares (PLC) ähnelt einer kleinen Aktiengesellschaft, ist aber in Deutschland in der Form nicht zu gründen. Die Ltd. ist eine Gesellschaftsform, die aus Großbritannien stammt und eine im britischen Gesellschaftsrecht gefußte Kapitalgesellschaft, die haftungsbeschränkt und nicht börsendotiert ist.

Es gibt noch weitere aber auch nicht in Deutschland mögliche britische Versionen der Limited, wie die Private Company Limited by Guarantee (LGB) bei der die Gesellschafter mit einem vorher festgelegtem Betrag haften und die Private Unlimited Company (Unlimited), bei der die Gesellschafter wie bei der GbR voll haftbar sind.

Im Unterschied zu der UG, bei dem die Erträge bis zu einer Summe von 25.000 Euro Stammkapital angespart werden, ist bei der „deutschen“ Ltd. kein Mindestkapital außer einem Britischen Pfund einzubringen oder anzusparen und hält trotzdem den Status der beschränkten Haftung bei der die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften. 

Durch das EuGH ist in Europa (noch! Danke Brexit) die Niederlassungsfreiheit einer englischen Gesellschaft gesichert. Die „deutsche“ Ltd. muss allerdings einen Eintrag ins englische (Company House) wie auch deutsche Handelsregister besitzen und eine englische Büroanschrift. Zu den Einlagen können auch Sachleistungen wie Maschinen zählen. Bei der Buchhaltung gelten die britischen Regelungen und alle Unterlagen müssen auch in englischer Sprache vorliegen. Wenn die Ltd. nur in Deutschland tätig ist, muss sie auch nur hier Steuern zahlen. Zu den fälligen Steuern zählen Gewerbe-, Körperschafts- und im Gewinnfall Ertragssteuern. 

Vorteile einer Ltd.

  • Kein Mindeststammkapital nötig
  • Keine persönliche Haftung
  • Keine Einkommenssteuer wie bei Personengesellschaften
  • Keine notariellen Beurkundungen erforderlich
  • International anerkannt und bekannt 

Nachteile einer Ltd.

  • Schlechte Kreditwürdigkeit
  • Viel Bürokratie durch zwei Länderregelungen
  • Gewerbe-, Körperschafts-, Ertrags-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichtig
  • Büroadresse in Großbritannien nötig

Die Aktiengesellschaft (AG)

Eine Aktiengesellschaft (AG), gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG, ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Grundkapital, dass in Aktien aufgeteilt ist. Die AG ist eine Kapitalgesellschaft wie auch die GmbH. Um eine AG zu gründen benötigt man wie bei einer KGaA ein Stammkapital von 50.000 Euro bei Gründung, eine Prüfung durch einen fachkundigen Dritten und eine Eintragung ins Handelsregister, eine Gewerbeanmeldung, Anmeldung beim Finanzamt sowie eine Satzung, die notariell beurkundet wird. Dadurch dass dieses Kapital in Aktienteile zerlegt ist, können Aktionäre schon mit kleinen Beträgen Mitanteilseigner werden. Im Falle einer Insolvenz haften die Aktionäre nur mit dem Gesellschaftsvermögen und nicht mit Ihrem privaten Vermögen. 

Eine AG setzt sich aus dem Vorstand, der nur eine Person oder viele sein können, dem Aufsichtsrat und einer Hauptversammlung der Aktionäre zusammen. Der Vorstand leitet die Firma, der Aufsichtsrat ist zur Kontrolle wie auch der Kommunikation zwischen Vorstand und Hauptversammlung zuständig und wird durch die Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist das durch Abstimmung beschließende Organ der AG und besteht aus Klein- und Großaktionären. Je mehr Aktien ein Aktionär innehält, desto gewichtiger ist seine Stimme bei Abstimmungen. Anders als bei Personengesellschaften entscheiden in einer AG oder KGaA nicht die Gründer über die Zukunft des Unternehmens. 

Aktiengesellschaften können durch die Ausgabe neuer Aktien (Stammaktien, Vorzugsaktien, Namensaktien oder Inhaberaktien) zu neuem Kapital kommen, was oftmals zu großem Wachstum bei aufstrebenden Unternehmen führt, die an der Börse gehandelt werden. Große Aktiengesellschaften werden an der Börse gehandelt, was aber nicht zwingend notwendig ist. Theoretisch könnte dort jedoch jede AG gehandelt werden.

Sonderformen der Aktiengesellschaft

Gemeinnützige Aktiengesellschaften (gAG) sind für wohltätige Großprojekte eine sehr gute Gesellschaftsform, da die Gesellschaftsanteile einfach übertragbar sind, mit mehr Aktien für mehr Eigenkapital gesorgt werden kann und der Vorstand einer gemeinnützigen AG ist weisungsfrei und kann somit schnell und effizient arbeiten. Auch die Kreditwürdigkeit ist gegenüber einer gGmbH wesentlich höher, da das Stammkapital doppelt so hoch ist. Auch der Punkt der Mitwirkung der Aktionäre ist bei gemeinnützigen Projekten wichtig. Für die Investmentaktiengesellschaft (InvAG) nach § 108 ff. KAGB, braucht man ein Stammkapital von mindestens 125.000 Euro bei einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft und mindestens 300.000 Euro bei einer internen. Ziel der InvAG ist die Verwaltung von Sondervermögen, und das Gesellschaftskapital wird daher in Wertpapieren angelegt. Die REIT-Aktiengesellschaft (REIT-AG)- auch Real-Estate-Investment-Trust (REIT), ist, wie der Name nahelegt, eine Kapitalsammelstelle in Form einer AG für die Anlage in Immobilien. 

Vorteile einer AG

  • Durch neue Aktionäre leicht mehr Eigenkapital
  • Keinerlei persönliche Haftung für Anleger
  • Keine notarielle Beurkundung bei Aktienverkauf nötig
  • Schutz vor Fehlentscheidungen durch Hauptversammlung und Aufsichtsrat
  • Bestellung von Fremdvorstand ohne Anteile möglich
  • International anerkannt und bekannt
  • Sehr gute Kreditwürdigkeit
  • Mitarbeiterbindung durch Belegschaftsanteile möglich
  • Option auf Börsengang

Nachteile einer AG

  • 50.000 Euro Stammeinlage
  • Aufwändige Bürokratie
  • Wenig unternehmerischer Freiraum
  • Braucht mind. drei natürliche Personen im Aufsichtsrat
  • Vorstand und Aufsichtsrat haben ein privates Haftungsrisiko 

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

In Partnerschaftsgesellschaften (PartG) (§§ 1 ff. PartGG) schließen sich natürliche Personen und zwar ausschließlich Freiberufler gleicher Art zusammen. Sie ähneln sehr den GbRs, nur dass es hier auch die Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) nach § 8 PartGG gibt, die so eine Haftungsbeschränkung ermöglicht. Ein Mindestkapital ist wie bei der GbR nicht notwendig. Anstelle einer Gewerbeanmeldung erfolgt bei einer PartG und einer PartG mbH ein Eintrag ins Partnerschaftsregister durch einen Notar, der auch den Partnerschaftsvertrag beglaubigen muss. Liegt keine mbH vor, haften die Partner mit ihrem Gesamtvermögen – allerdings nur der Partner, der für die Bearbeitung des Auftrags zuständig war. Die anderen Partner haften in diesem Fall nicht. Freiberufler, deren Berufsgruppe einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung unterliegen, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihren Namen im öffentlichen Register geführter Namen schützen lassen und den Namen auch beibehalten, wenn ein namentlich genannter Partner ausscheidet. 

Vorteile einer PartG

  • Mit Zusatz mbH ist eine Haftungsbeschränkung auf die Einlage möglich
  • Es gibt wie bei einer OHG keine Einkommensbeschränkungen
  • Keine Gewerbesteuer
  • Keine Körperschaftssteuer
  • Keine Zwangsmitgliedschaft in den Kammern
  • Verantwortlicher Partner haftet alleine für Fehler

Nachteile einer PartG

  • Höhere Gründungskosten und formale Anforderungen
  • ohne mgH-Zusatz haften die Partner persönlich
  • Trennung von Geschäftsführung und Beteiligung schwer möglich
  • Ausschließlich für Freiberufler

Die Stiftungen

Es gibt Stiftungen des privaten Rechts nach § 80 ff. des BGB und Stiftung des öffentlichen Rechts. Für private Gründer kommt allerdings nur die erste Variante in Frage. Fast 95 Prozent aller Stiftungen des privaten Rechts verfolgen gemeinnützige Zwecke und nur etwa 5 Prozent befassen sich mit dem privaten Vermögenserhalt. 

Ein Geldgeber – Stifter – möchte sich mit seinem Kapital langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und gründet eine Stiftung, um dies umzusetzen. Die Stiftung legt das übertragene Vermögen gewinnbringend an und nutzt die erwirtschafteten Erträge für die gemeinnützigen Ziele. Nach dem Ableben des Stifters fallen keine Erbschaftssteuer oder während seines Lebens keine Schenkungssteuer an. Die Erbschaftsersatzsteuer die dafür erhoben wird ist wesentlich geringer. Auch fällt so dem Staat das Vermögen nicht zu.

Was die Ziele sind, wird von dem Stifter in einer Satzung festgelegt, die danach nicht mehr grundlegend verändert werden kann. Nur wenn diese Ziele staatlich als gemeinnützig anerkannt werden, wird die Stiftung steuerlich begünstigt. Was als gemeinnützig gilt ist gesetzlich festgelegt. Hinter dem Begriff Stiftung verbergen sich allerdings mehrere Rechtsformen und Gesellschaftsformen, wie die rechtsfähige Stiftung bürgerlichem Rechts, die Stiftungs-GmbH, Stiftung & Co. KGaA, den Stiftungsverein und die Treuhandstiftung, Unternehmensstiftung oder Familienstiftung

Um eine rechtskräftige Stiftung zu gründen, benötigt man eine Mindestkapitalausstattung von 50.000 Euro. Zur Gründung einer unselbstständigen Stiftung etwa 10.000 Euro. Für eine Stiftungs-GmbH sind es 25.000 Euro und für eine Stiftung & Co. KGaA 50.000 Euro. Nachdem die Stiftungssatzung steht, muss diese bei der Stiftungsaufsicht zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Stiftung muss beim Finanzamt gemeldet werden und dort auch die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit beantragt werden. Ist die Genehmigung erteilt erfolgt die Einzahlung des Stiftungskapitals. Auch bei einer Treuhandstiftung, Unternehmensstiftung oder Familienstiftung sind nach erfolgter Erstellung und notariellen Beglaubigung der Satzung die Anmeldung und der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zu stellen. 

Familienstiftungen haben den Zweck, überwiegend dem Interesse oder dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer Familien zu dienen, die in der Gründungsurkunde genannt sind. Unternehmensstiftungen betreiben oder halten Beteiligungen an Firmen zum Zweck der Erhaltung des Unternehmens, Sicherung der Kontinuität und Vermeidung der Zerschlagung im Erbfall.

Vorteile einer Stiftung

  • Das Stiftungsvermögen dient auch nach dem Tod des Stifters seinem Zweck
  • Kontrolle auf Rechtmäßigkeit durch staatliche Aufsicht
  • Nach dem Tod fällt das Geld weder Verwandten noch dem Staat zu
  • Aufwendungen können als Sonderausgaben in voller Höhe bis zu 1 Mio. abgesetzt werden
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer entfallen
  • Bis zu 1/3 des Ertrags kann an den Stifter gehen trotz Gemeinnützigkeit
  • Keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer
  • Fortbestand der eigenen Firma nach dem Tod
  • Finanzielle Unterstützung weiterer Generationen 

Nachteile einer Stiftung

  • Höhere Gründungskosten
  • Umfangreiche formale Anforderungen
  • Familien- und Unternehmensstiftungen sind nicht immer steuerlich begünstigt 

Die Vereine und Verbände

Es gibt nicht eingetragene Idealvereine, eingetragene Idealvereine, Vereine mit wirtschaftlichen Interesse und eingetragene gemeinnützige Vereine. Ein Idealverein kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich auf selbstlose Weise fördert. Was da genau umfasst ist in § 52 der Abgabenordnung geregelt. Wird dem Verein die Gemeinnützigkeit bescheinigt, bekommt er eine Befreiung von Ertrags-, Vermögens- sowie Körperschafts- und Umsatzsteuer innerhalb der gesetzlichen Freibeträge. Der Verein ist dann auch dazu ermächtigt Spendenquittungen auszustellen, die Spender als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.

Um einen Verein welcher Art auch immer zu gründen, muss zunächst eine Satzung verfasst werden, die einer Gründerversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird. Bei Zustimmung muss ein ein Notar diese in jedem Fall beglaubigen. Bei eingetragenen gemeinnützigen erfolgt nun der Eintrag ins Vereinsregister im Amtsgericht. Bei wirtschaftlichen Vereinen, nach § 22 BGB, muss zuvor noch ein Antrag beim Landesamt gestellt werden. Eine Stammeinlage ist bei dieser Gesellschaftsform nicht nötig. 

Was sind Verbände?

Der Begriff „Verein“ bezeichnet die Rechtsform, der Namensbestandteil „Verband“ bei einem Verein lässt meist, aber nicht immer auf die Zwecksetzung dieser Vereine schließen. Wenn Vereine der Vertretung gemeinsamer Interessen dienen, bezeichnen sie sich oft als Verband. Bei den Zwecken der Verbände unterscheidet man oft zwischen:

  • Wirtschafts-Verbänden, wie: Industrie-, Handels-, Handwerks- und Verbraucherverbände, Marken- und Zeichenverbände und Lobbyisten
  • Berufs-Verbänden, wie: Anwaltsverband, Ärzteverbände
  • Wissenschafts- und Forschungs-Verbänden, den sogenannten Fachgesellschaften, wie Deutsche Forschungsgemeinschaft, Gesellschaft Deutscher Chemiker
  • Kultur-Verbänden, wie Bühnenverein, Bundesvereinigung des Deutschen Films
  • Sport- und Freizeit-Verbänden, wie dem Deutscher Sportbund und Fußballverbänden
  • Tarifpolitischen Verbänden, wie Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften
  • Sozial- und Gesellschafts-Verbänden, wie Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt, Arbeiter-Samariter-Bund, Amnesty international

Nicht eingetragener Verein

Zur Gründung eines nicht eingetragenen Vereins, nach § 21–54 BGB, reichen zwei Mitglieder aus. Das Vereinsvermögen steht den Mitgliedern als Gesamtgemeinschaft zur Verfügung und jedes Mitglied kann über seinen Anteil verfügen. Bei Zuwiderhandlungen gegen Satzung oder Gesetz können Mitglieder persönlich haftbar gemacht werden. Ein nicht eingetragener Verein kann nicht als juristische Person auftreten und Verträge schließen. 

Eingetragener Verein

Bei einem eingetragenen Verein, nach § 21, 55 BGB, müssen es sieben Mitglieder zur Gründung und Erhalt sein. Der Verein kann als juristische Person auftreten, Verträge abschließen, über das Vereinsvermögen verfügen und haftet nur mit dem Vereinsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen des Vorstands oder der Mitglieder. Zudem besteht für einen eingetragenen Verein mit dem Zusatz der Gemeinnützigkeit die Möglichkeit staatliche Förderungen zu erhalten. Bei gemeinnützigen Vereinen ist auch nur alle drei Jahre eine Steuererklärung nötig. 

Einmal pro Jahr hat der Vorstand des Vereins die Pflicht alle Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung einzuladen und über das Vereinsgeschehen und durch den Schatzmeister auch über die Finanzen zu informieren.

Vorteile eines Vereins bzw. Verbands

  • Eingetragene Vereine haften nur mit Vereinsvermögen
  • Staatliche Förderungen möglich
  • Gemeinnützige Vereine sind von Ertrags-, Vermögens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer befreit
  • Juristische Personenstatus mit allen Rechten

Nachteile eines Vereins bzw. Verbands

  • Bei nicht eingetragenen Vereinen besteht persönliche Haftung
  • Erstellung einer Satzung mit Notarsbeglaubigung
  • Jährliche Mitgliederversammlungen
  • sechs Mitglieder bei eingetragenem Verein

Genossenschaften

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen beziehungsweise juristischen Personen, mit dem Ziel des Erwerbs oder der wirtschaftlichen bzw. sozialen Förderung ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. 

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Hierbei handelt es sich um eine wie bei der Aktiengesellschaft, GmbH, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft Gesellschaftsform des Wirtschaftslebens. Die eG ist Kaufmann im Sinne des Handelsrechts und gesellschaftsrechtlich eine juristische Person. Immobiliengesellschaften wie die SAGA wählen häufig diese Gesellschaftsform. Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Beteiligung grundsätzlich eine Stimme, egal wie hoch die Beteiligung ist. Die eingetragene Genossenschaft ist damit eine wirtschaftsdemokratische Unternehmensform. Es muss eine Satzung in einfacher Schriftform bzw. ein Gesellschaftervertrag mit notariellen Beurkundung existieren. Eine Genossenschaft besteht aus Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. In einer Genossenschaft handelt der Vorstand als Geschäftsführung nach außen – wie bei einem Verein. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Tätigkeit des Vorstands, der sonst unabhängig handeln kann. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind dabei selbst Mitglied bei der Genossenschaft sein. Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern und der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Ausnahmen gibt es nur bei Kleingenossenschaften von nicht mehr als 20 Mitgliedern. Ein Ein- und Austritt von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern bedroht die Existenz nicht, solange ein neuer Vorstand und Aufsichtsrat ernannt werden kann. Für den Beitritt bzw. die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen ist grundsätzlich die Zustimmung der Genossenschaft erforderlich. Eine Mitgliedschaftskündigung bedarf der einfachen Schriftform und hat per Gesetz eine Frist von drei Monaten. Mitglieder einer Genossenschaft haben beim Ausscheiden einen Anspruch auf Rückzahlung ihres Geschäftsguthabens gegen die Genossenschaft. Es ist keine Übernahme der Geschäftsanteile durch Dritte erforderlich. 

Die Haftung ist auf das Genossenschafts-, Vereins- bzw. Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Genossenschaft ist den Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH steuerlich grundsätzlich gleichgestellt, hat aber mit der genossenschaftlichen Rückvergütung eine zusätzliche Möglichkeit der Steueroptimierung. Nach der Gründung ist bei einer Genossenschaft eine je nach Größe jährliche oder zweijährige Prüfung durch einen Prüfungsverband fällig, bei der die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird, um frühzeitig Fehlentwicklungen festzustellen. Diese Mitgliedschaft bietet den Genossenschaftsmitgliedern einen günstigen Zugang zu Steuerberatung, Rechtsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung. Als kaufmännisches Unternehmen müssen Genossenschaften den Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Vorteile einer Genossenschaft

  • Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen
  • Keine Mindesthaftungssumme vorgeschrieben
  • Nicht von einzelnen Mitgliedern abhängig
  • Kreditwürdig
  • Steuerersparnis durch Rückvergütungen 

H4 Nachteile einer Genossenschaft

  • Bindung an den Selbsthilfezweck
  • Austritt in der Regel nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich
  • Umfangreichen Buchführungs- und Prüfpflichten

Parteien

Die Gründung einer Partei ist grundsätzlich frei und laut Grundgesetz, Artikel 21, Absatz 1 von jedem durchführbar. Details regelt das Parteiengesetz, indem auch die genaue Definition: „Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen“ festgeschrieben ist. Zudem muss eine neue Partei eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (mind. drei natürliche Personen zur Gründung und später mind. etwa 400 Mitglieder, wobei der Wert nicht festgeschrieben ist und nach Einzelfall entschieden wird) aufweisen und „ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung“ zeigen. Mehr als 50 Prozent der Mitglieder müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wobei auch Ausländer eine Partei gründen können, wenn sie ausreichend deutsche Mitglieder besitzt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die Gesellschaftsform eine politische Vereinigung und wird nicht zur Partei. 

Partei

Um eine Partei zu gründen müssen sich zunächst drei natürliche Personen zusammenschließen, um den Parteivorstand zu stellen. Nachdem ein Name gefunden wurde, der sich deutlich von denen bestehender Parteien unterscheidet, wird eine Satzung mit Sitz und Tätigkeitsbereich und ein Parteiprogramm erstellt. Die Mitglieder müssen die Satzung in der Gründerversammlung beschließen und ein Gründungsprotokoll muss erstellt werden. Danach erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Erst der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin, der Präsident/in des statischen Bundesamtes ist. Ihm oder ihr werden Programm, Satzung, Gründungsprotokoll, Listen der Vorstandsmitglieder und Landesvorstände vorgelegt. Mit den Landeslisten kann die Partei dann bei der Bundestagswahl teilnehmen, nachdem der Bundesamtsleiter deren formale Richtigkeit bestätigt hat. Will allerdings eine Partei, die bisher keine Landeslisten hat teilnehmen, muss sie Unterstützungsunterschriften von 0,1 Prozent oder 2000 Personen – welcher Wert niedriger ist – des Bundeslandes vorlegen. 

Parteien und das Steuerrecht

Als Gesellschaftsform ist eine Partei einem Verein gleichgestellt und an das Parteiengesetz gebunden. Es gibt allerdings steuerliche Unterschiede. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG sind anerkannte politische Parteien von der Körperschaftssteuer befreit, wie auch ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wählervereinigungen und Dachverbände. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen entfällt die Steuerfreiheit. Politische Vereinigungen sind nicht von der Steuer befreit. Aber auch eine Partei muss Steuern zahlen, wenn Sie Gewinne aus Tätigkeiten, wie dem Verkauf eines Magazins oder der Vermietung einer zum Grundbesitz gehörenden Tagungsstätte erzielt. Mitgliederbeiträge sind hingegen nicht steuerpflichtig. Und Spenden an Parteien, können wie solche an gemeinnützige Vereine und Stiftungen vom Spender, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. 

Staatliche Finanzierung der Parteien

Parteien leben nicht allein von Spenden, Mitgliedsbeiträgen und der Steuerbefreiung. Sie bekommen auch staatliche Förderungen, die im Jahr 2016 mit 160,5 Millionen Euro auf 21 Parteien verteilt wurden. Knapp 140 Millionen Euro gingen an die damals fünf Bundestagsparteien und der Rest auf die Parteien, die zwar anerkannt aber nicht im Bundestag vertreten sind. Anspruch haben alle Parteien, die bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen mindestens 1 Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben. Ein anderer Weg ist es, mindestens 10 Prozent der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erhalten zu haben. Bis zu vier Millionen Stimmen gibt es einen Euro pro Stimme und für Wählerzahlen über vier Millionen 0,83 Euro. Zudem erhalten Parteien jährlich auf jeden Euro Mitgliederbeitrag, Spende oder Zuwendung einen Bonus von 0,45 Euro, wobei die Zuwendung auf maximal 3.300 Euro pro Jahr und natürliche Person begrenzt ist. Begrenzt ist die staatliche Förderung auch (Stand 2016) 160,5 Millionen Euro, wenn diese Summe rechnerisch überschritten wird, werden die Förderungen jeder Partei anteilig gekürzt. Auch gibt es eine Finanzierungsobergrenze in Hinsicht auf die von der Partei selbst erwirtschafteten Einnahmen des Vorjahres. Sind diese geringer sind als die errechneten Fördermittel, wird der Betrag auf die Höhe der Eigeneinnahmen begrenzt. So fielen auf nicht im Bundestag vertretene Parteien im Jahr 2016 beispielsweise auf die FDP 9,206 Millionen Euro und auf die Grauen Panther 15.680 Euro.

Vorteile einer Partei

  • Möglichkeit der politischen Willensbildung
  • Steuervorteile
  • Staatliche Förderungen 

Nachteile einer Partei

  • Sehr großer bürokratischer Aufwand

Kirchen

Der Vollständigkeit halber seien auch noch die Kirchen erwähnt. Denn hierbei handelt es sich im weitesten Sinn auch um eine Gesellschaftsform – allerdings eine, die wie die Parteien einen Sonderstatus genießt. Die verfassten Kirchen sind nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, die jedoch wegen der Trennung von Kirche und Staat nicht der Hierarchie weltlicher Körperschaften angehören, sondern einen eigenständigen kirchenrechtlichen Status inne haben. Dadurch entziehen sich die kirchlichen Körperschaften dem öffentlichen Recht und damit der verwaltungsrechtlichen Staatsaufsicht. Es kommt das Staatskirchenrecht zum Tragen. Es umfasst die vom Staat gesetzten Rechtsnormen, die sich auf die Rechtsstellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Verhältnis zum Staat beziehen. Weil das Grundgesetz die Religionspflege zwar gerade nicht als staatliche, aber doch als öffentliche Aufgabe betrachtet, fördert der Staat Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlichen Mitteln. 

Der gesellschaftsrechtliche Status der Religionsgemeinschaften

Damit Religionsgesellschaften eine Rechtsfähigkeit besitzen, entsprechen sie in weitesten Sinne einem privatrechtlichen Verein. Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nicht grundrechtsverpflichtet, sondern grundrechtsberechtigt. Sie besitzen einen Körperschaftsstatus eigener Art, gegen den aber Amtshaftungsansprüche möglich sind. Sie haben einen Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV der eine mitgliedschaftlich organisierte, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige juristische Person (Körperschaft) kreiert und umfassend rechtsfähig ist. Durch Zusammenschluss mit anderen können Verbände entstehen, die ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. An den Körperschaftsstatus knüpft auch das einfache Recht bestimmte Rechtsfolgen, die als Privilegienbündel bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um Vergünstigungen wie beispielsweise Vergünstigungen bei Steuern, Abgaben und Gebühren, Mitspracherechte in Gremien, strafrechtlicher Schutz für Titel und Amtsbezeichnungen, Vollstreckungsschutz oder Rücksicht auf die Belange der Religionsausübung bei Bauleitplanung und Denkmalschutz. Darin kommt die öffentliche Bedeutung zum Ausdruck, die das Grundgesetz der Pflege von Religion und Weltanschauung beimisst. 

Man unterscheidet bei Kirchen zwischen geborene Körperschaften, die den Status schon bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung innehatten, und gekorene, denen er später verliehen wurde. Nicht nur die evangelischen Landeskirchen und römisch-katholische Bistümer sind solche Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch zahlreiche kleinere Religionsgemeinschaften und sogar areligiöse Weltanschauungsvereinigungen. Beispiele sind die Altkatholische Kirche, die Christengemeinschaft, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die Israelitischen Kultusgemeinden, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat ist in Deutschland bislang die einzige muslimische Gemeinde mit Körperschaftsstatus. 

Erlangung des Körperschaftsstatus

Religionsgemeinschaften haben die Wahl sich privatrechtlich zu organisieren oder eine öffentlich-rechtliche Organisation zu bilden. Die jeweilige Religionsgemeinschaft muss einen Antrag auf Verleihung des Körperschaftsstatus an die zuständige staatliche Stelle stellen, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Organisation sein will. Für die Prüfung dieses Antrags sind die Bundesländer zuständig. Die Verfassung verlangt ausdrücklich, dass solche Religionsgemeinschaften "durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten", um kurzlebige Trendreligionen zu verhindern.

Vorteile einer Kirche als Gesellschaftsform

  • Befreiung von Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagssteuer bzw. Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag
  • Staatliche Förderungen
  • Recht freier Rechtsraum
  • Einzug der Kirchensteuer gegen geringen Anteil durch Staat möglich
  • Befreiung von Gerichtskosten in Zivilverfahren
  • Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren
  • Mitgliedschaftsbeitrag (Kirchensteuer) ist für Mitglieder als Sonderausgabe absetzbar 

Nachteile einer Kirche als Gesellschaftsform

  • Sehr schwierig den nötigen Körperschaftsstaus zu erreichen, als Sekte Rechte ähnlich einem gemeinnützigen Verein
  • Viel Aufwand

Wichtiger Hinweis:

Alle auf Gesellschaftsformen.com enthaltenen Angaben, dienen nur Ihrer groben Orientierung und wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Auch übernehmen wir keinerlei Haftung für darauf abgeleitete Rechtsansprüche oder die Inhalte von verlinkten Seiten. Die Inhalte dieser Website stellen keine Existenzgründerberatung, Steuerberatung, Unternehmensberatung, Wirtschaftsberatung, Rechtsberatung oder Ähnliches dar. Eine Haftung schließen wir hiermit ausdrücklich aus.

Wir verwenden Cookies, um Ihnen das beste Nutzererlebnis bieten zu können. Wenn Sie fortfahren, diese Seite zu verwenden, nehmen wir an, dass Sie damit einverstanden sind. mehr Infos